Familienflüchtlingsschutz nur bei nationaler Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten
Enge Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von Personen, denen ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, haben keinen hiervon abgeleiteten Anspruch auf die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz nach dem Asylgesetz. Ein Familienflüchtlingsschutz ist daher nur bei einer nationalen …
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