Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung NRW – teilweise nichtig
Die Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist teilweise nicht mit Bundesrecht vereinbar und daher nichtig.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine Wohnsitzauflage aufgehoben, mit welcher die Bezirksregierung Arnsberg einen irakischen Flüchtling verpflichtet hatte, in Kerpen seinen Wohnsitz beizubehalten.
Dem Flüchtling war im März 2017 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Daraufhin wurde er im April 2017 verpflichtet, seinen Wohnsitz für längstens drei Jahre in Kerpen zu nehmen. Dieser Stadt war er bereits im Rahmen seines Asylverfahrens zugewiesen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage des Irakers gegen die Wohnsitzauflage abgewiesen. Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hatte er beim Oberverwaltungsgericht in Münster nun jedoch Erfolg:
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster spricht zwar vieles dafür, dass § 12a Abs. 1 AufenthG Flüchtlinge – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – aus integrationspolitischen Gründen zulässigerweise verpflichte, ihren Wohnsitz in dem Bundesland beizubehalten, in das sie zur Durchführung ihres Asylverfahrens zugewiesen waren. Rechtswidrig und nichtig sei aber, so die Münsteraner Richter, die landesrechtliche Bestimmung in § 5 Abs. 4 der Ausländer-Wohnsitzregelungsver-ordnung (AWoV), wonach Flüchtlinge der Gemeinde zugewiesen werden sollen, in der sie zum Zeitpunkt der Zuweisung ihren tatsächlichen Wohnsitz unterhalten.
§ 12a Abs. 2 bis 4 AufenthG regelten die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Verpflich-tung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort. Die Länder seien insoweit durch § 12a Abs. 9 AufenthG nicht zu inhaltlichen Vorgaben, sondern lediglich zu näheren Regelungen hinsichtlich der Organisation und des Verfahrens der Verpflichtung zur Wohnsitznahme ermächtigt. Diesen Ermächtigungsrahmen habe das Land mit § 5 Abs. 4 AWoV überschritten, wonach Flüchtlinge der Gemeinde zugewiesen werden sollen, in der sie zum Zeitpunkt der Zuweisung ihren tatsächlichen Wohnsitz unter-halten.
Die Bestimmung sei aber auch im Übrigen nicht mit Bundesrecht vereinbar. § 12a Abs. 3 AufenthG schreibe vor, dass die Wohnsitzauflage unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erlassen werde. Dieses Erfordernis werde durch § 5 Abs. 4 AWoV ausgeblendet.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 4. September 2018 – 18 A 256/18