Belehrung im Asylverfahren – aber in welcher Sprache?
Die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG hat in einer Sprache zu erfolgen, deren Kenntnis bei dem Asylantragsteller vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das Asylverfahren ein, wenn der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Dies ist nach § 33 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Es wird vermutet, dass der Asylverfahren nicht betrieben wird, wenn der Asylantragsteller zu einer persönlichen Anhörung nicht erscheint (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Asylantragsteller auf die nach Abs. 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgenschriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Norm kann, da ihr eindeutig eine Hinweis- und Warnfunktion zukommt, nach ihrem Sinn und Zweck nur dahin verstanden werden, dass die von ihr erwähnten Rechtsfolgen im Falle der fehlerhaften oder unterbliebenen Belehrung nicht eintreten.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat die Beklagte den Asylantragsteller nach Antragstellung in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens und über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere auch über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung zu belehren. Die mit “Pflichten des Bundesamtes” überschrieben Vorschrift des § 24 AsylG ist nach ihrer systematischen Stellung und ihrem offenen Wortlaut dahin zu verstehen, dass sie – soweit sie eine Pflicht zur Belehrung in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, vorsieht – auch für nachfolgende vom BAMF vorzunehmenden Belehrungen gelten soll. Dass § 33 Abs. 4 AsylG dem nicht als speziellere Vorschrift entgegensteht ergibt sich schon daraus, dass diese Vorschrift lediglich eine Aussage über die Form der Belehrung (Schriftform) und die Art der Bekanntgabe (gegen Empfangsbestätigung) trifft. Im Übrigen erscheint es systemwidrig § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG dahin zu verstehen, dass dem Asylantragsteller nur eine allgemeine Belehrung in einer Sprache zu übermitteln ist, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, nicht aber die spezielle Belehrung, deren Bedeutung der Gesetzgeber als so hoch angesehen hat, dass er sie schriftlich und gegen Empfangsbestätigung erteilt sehen will. Dies fügt sich im Übrigen in die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßgaben für Belehrungen im Asylverfahren ein, wonach es in aller Regel erforderlich ist, dem Asylantragsteller eine Belehrung in einer ihm geläufigen Sprache zukommen zu lassen.
Diesen Anforderungen genügt das BAMF hier nicht. Der in den Ladungen zu der Anhörung enthaltene Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG ist lediglich in deutscher Sprache abgefasst. Es sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach vernünftigerweise erwartet werden kann, dass die Asylantragsteller ausreichend Kenntnis der deutschen Sprache haben, um die ihnen in deutscher Sprache erteilte Belehrung zu verstehen. Insofern wäre eine Belehrung in persischer Sprache, die das BAMF als von den Asylantragstellern gesprochene Sprache aufgenommen hat, erforderlich gewesen. Daran fehlt es. Das BAMF genügt dem Belehrungserfordernis auch nicht mit der von ihr ausgegebenen sogenannten “Wichtigen Mitteilung”. Denn diese Belehrung genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG, weil sie nicht konkret auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen hinweist, sondern nur allgemein formuliert, dass es nachteilige Folgen haben kann, wenn der Termin zur Anhörung nicht wahrgenommen wird. Damit ist weder eine konkrete Rechtsfolge angesprochen noch kommt zu Ausdruck, dass es sich bei der Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG um eine zwingende gesetzliche Folge handelt, die nicht im Ermessen des BAMF steht.
Da das BAMF das Verfahren nicht ohne weitere Sachprüfung hätte einstellen dürfen, findet auch die Abschiebungsandrohung keine hinreichende Stütze mehr in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das BAMF wird nämlich erst noch über die Zuerkennung der dort genannten Schutzrechte zu entscheiden haben.
Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 3 B 102/17 As HGW