Das Flüchtlingskind in Deutschland – und seine Eltern in Polen

Der Antrag eines Minderjährigen auf internationalen Schutz darf nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden, dass seinen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist.

Dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union lag ein Fall aus Deutschland zugrunde: Eine in Deutschland geborene russische Minderjährige ficht vor einem deutschen Gericht die Entscheidung der deutschen Behörden an, mit der ihr Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde. Diese Ablehnung wurde damit begründet, dass ihren Eltern und Geschwistern vor der Geburt der Minderjährigen und vor der Einreise der Familie nach Deutschland in Polen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, sodass nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz Polen zuständig sei.

Hierzu hat das mit dem Streitfall befasste deutsche Verwaltungsgericht dem Unionsgerichtshof mehrere Rechtsfragen zur Vorabentscheidung gestellt. Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Europäischen Union vorlegen. Der Unionsgerichtshof entscheidet sodann nur über die vorgelegte Rechtsfrage, nicht jedoch über den nationalen Rechtsstreit. Es ist und bleibt vielmehr Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Unionsgerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Unionsgerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Mit seinem jetzt verkündeten Urteil stellt der Unionsgerichtshof fest, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Familienangehörigen einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt bekommen haben, der zuletzt genannte Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Antrags nur zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben.

In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Dublin-III-Verordnung kann von dieser Voraussetzung nicht deshalb abgewichen werden, weil die Familie den Mitgliedstaat, in der ihr internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verlassen hat und sie in den Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, unrechtmäßig eingereist ist.

Ist ein solcher Wunsch nicht schriftlich kundgetan worden und lässt sich anhand der Kriterien der Dublin-III-Verordnung kein anderer Mitgliedstaat als zuständiger Mitgliedstaat bestimmen, ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt außerdem fest, dass auch auf der Grundlage der Verfahrensrichtlinie zur Einrichtung eines gemeinsamen Asylverfahrens der Antrag eines Minderjährigen auf internationalen Schutz nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden kann, dass seine Eltern in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen. Der auf einem in einem anderen Mitgliedstaat bereits gewährten Schutz beruhende Unzulässigkeitsgrund ist nämlich nur dann erlaubt, wenn der Antragsteller selbst bereits internationalen Schutz genießt.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 1. August 2022 – C -720/20