Dier erfolglose Asylantrag – Klage oder Wiederaufnahmeantrag?
Einem Klageantrag fehlt deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der klagende Asylbewerber auf die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG als einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung seines Rechtsschutzziels verwiesen werden könnte.
Dem Asylbewerber soll durch den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Möglichkeit der Heilung eines einmaligen Fehlverhaltens eingeräumt werden; die erstmalige Einstellung entfaltet somit lediglich Warncharakter.
Der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG legt indes nahe, dass die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtwidrig gewesen ist.
Damit handelt es sich bei dem Wiederaufnahmeverfahren aber um kein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren, dass das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz entfallen lässt.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 25. September 2017 – 10 B 8095/17