Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot – und die Berücksichtigung von Rückkehrhilfen
Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.
Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit der Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrt der klagende Flüchtling die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistan im Asylverfahren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren 1998 oder 1999, ledig und kinderlos, und reiste im Juni 2016 in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag vom 09.06.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ebenso wie die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und die Gewährung von subsidiärem Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte ihn zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen auf, drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an und befristete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Die hiergegen erhobene, zuletzt noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung eines Abschiebungsverbots gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen ab1. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat der beschränkt zugelassenen Berufung des Flüchtlings stattgegeben und die Bundesrepublik verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Flüchtling ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan besteht2.
Die hiergegen gerichtete Revision des BAMF erwies sich vor dem Bundesverwaltungsgericht als mit dem Ergebnis der Zurückverweisung des Verfahrens an die Vorinstanz begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Bundesrepublik zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK mit einer Begründung verpflichtet, die Bundesrecht verletzt. Die entscheidungstragende Annahme, dass die Existenz des Flüchtlings nach der Rückkehr nach Afghanistan bei Inanspruchnahme von finanziellen Rückkehrhilfen zwar vorübergehend, jedoch nicht nachhaltig gesichert ist, beruht für das Bundesverwaltungsgericht jedoch auf einem fehlerhaften rechtlichen Maßstab. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend entscheiden, ob dem Flüchtling unter Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabs für die Prognose der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Damit lässt sich auch nicht abschließend über die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2017 entscheiden, sodass die Sache insgesamt an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen war.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)3 und das Asylgesetz (AsylG)4, jeweils zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 09.07.20215. Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts eintreten, sind zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht – entschiede es anstelle des Revisionsgerichts – sie seinerseits zu berücksichtigen hätte6. Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist7.
Maßgeblich für die tatsächliche Beurteilung des Klagebegehrens ist demgegenüber wegen der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des Tatsachengerichts im Revisionsverfahren (§ 137 Abs. 2 VwGO) die Sachlage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 15.12.2020. Keiner Berücksichtigung im revisionsgerichtlichen Verfahren zugänglich ist vorliegend daher die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan nach dem Abzug der NATO-Truppen und der Machtübernahme durch das Taliban-Regime im Sommer 2021.
Im Einklang mit Bundesrecht geht der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon aus, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch schlechte humanitäre Verhältnisse, die keinem Akteur zuzuordnen sind, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen können. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist dagegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dem Flüchtling sei Abschiebungsschutz zu gewähren, weil er wegen der gravierenden Verschlechterung der humanitären Lage in Afghanistan seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie, der Verbreitung des Corona-Virus und den Folgen des damit einhergehenden Lockdowns des Landes als leistungsfähiger Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen sein Existenzminimum trotz der finanziellen Hilfen wegen fehlendem Netzwerk bestenfalls anfänglich, aber nicht nachhaltig sichern könne.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt8, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein9. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit10.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann11.
Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein12. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden13. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung („serious, rapid and irreversible decline“) seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält14.
In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union15 darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Hinsichtlich letzterer ist die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich von gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, abhängig16. Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht.
Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind17. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann18.
Von diesen Grundsätzen, die auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung herangezogen werden19, ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, soweit es feststellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch schlechte humanitäre Verhältnisse, die keinem Akteur zuzuordnen sind, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen können, Betroffene sich dabei aber auf verfügbare finanzielle Hilfen verweisen lassen müssen.
Mit Bundesrecht (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) und den o.g. Grundsätzen nicht vereinbar ist dagegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Existenzsicherung müsse nachhaltig und es müsse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sichergestellt sein, dass sich der Rückkehrer innerhalb des mit Rückkehrhilfen überbrückten Zeitraums eine eigene Existenz werde aufbauen können.
Bei einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot ist eine Gefahr erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen „schnell“ oder „alsbald“ nach der Abschiebung, mithin innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr, wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete dieser „schnell“ oder „alsbald“ nach der Rückkehr in den Zielstaat in eine solche Situation, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, ist die Gefahr auch konkret20. Diese Rechtsprechung ist auch auf andere (als gesundheitliche) Gefahren im Sinne des Art. 3 EMRK übertragbar, weil sie allgemein zum Erfordernis einer konkreten Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ergangen ist. Soweit im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung Abschiebungsschutz bei einer extremen Gefahrenlage nur ausnahmsweise dann beansprucht werden kann, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“21, bedeutet dies zwar nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde22. Obwohl dieser – strengere – Maßstab nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragbar ist23, ergibt sich auch aus der diesbezüglichen Rechtsprechung das Erfordernis einer zeitlichen Nähe des Gefahreneintritts nach der Rückkehr in das Herkunftsland.
Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint24. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite – und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen – zu beeinträchtigen25.
Wenn der Gerichtshof der Europäischen Union darauf abstellt, dass es in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRC gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren26, bezieht sich dies auf die Überstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den aufgrund der unter anderem mit der Anerkennungs- und Aufnahmerichtlinie übernommenen Verpflichtungen ein deutlich gesteigertes Maß an Gewährleistungen besteht und es – jedenfalls bei Dublin-Rücküberstellungen – um die Dauer des Asylverfahrens geht.
Soweit das Bundesverfassungsgericht in einem in einem Eilverfahren ergangenen Kammerbeschluss vom 09.02.202127 fordert, dass sich die Verwaltungsgerichte bei der Prüfung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots damit auseinandersetzen müssen, ob es dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung möglich sein wird, sich dauerhaft durch Arbeit ein Existenzminium zu erwirtschaften, folgt daraus für den Fall des Flüchtlings nichts anderes. Denn Beschwerdeführer des erfolgreichen verfassungsgerichtlichen Eilantrags war ein drogenabhängiger Ausländer, für den im Bundesgebiet eine Betreuung u.a. für die Bereiche Vermögens- und Gesundheitsvorsorge angeordnet gewesen war. Es handelte sich also um eine besonders schutzbedürftige, vulnerable Person. Für die Personengruppe der leistungsfähigen erwachsenen, alleinstehenden jungen Männer lassen sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts keine abstrakten Maßstäbe ableiten, die bei der Prüfung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu beachten wären.
Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den materiellen Existenzbedingungen für die Niederlassung am Ort des internen Schutzes (§ 3e AsylG) die Begründung eines perspektivisch dauerhaften Aufenthalts erforderlich ist und die Möglichkeit eines nur vorübergehenden Verweilens unter kurzzeitiger Unterbrechung einer fortdauernden Flucht nicht ausreicht28, ist dieser Maßstab auf die Frage des internen Schutzes und der Zumutbarkeit der dortigen Niederlassung begrenzt, und nicht auf die im Rahmen des Art. 3 EMRK anzustellenden Gefahrenprognose dergestalt übertragbar, dass ohne eine dauerhafte Existenzsicherung im Herkunftsland Abschiebungsschutz zu gewähren wäre.
In der Zusammenschau dieser Kriterien ergibt sich, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht schon dann gegeben ist, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein29.
Mit Art. 3 EMRK nicht im Einklang steht danach die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die finanziellen Rückkehrhilfen reichten nicht aus, um die Existenz eines Rückkehrers im Falle eines fehlenden Netzwerks nachhaltig zu sichern30 und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Verelendung selbst eines leistungsfähigen, erwachsenen, alleinstehenden Afghanen abzuwenden, in dessen Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorlägen. Auch die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die Rückkehrhilfen stellten bestenfalls eine anfängliche Unterstützung dar, die eine vorübergehende Bedarfsdeckung gewährleisteten, sie seien aber nicht so angelegt, dass der über kein Netzwerk verfügende Rückkehrer innerhalb des durch sie zu überbrückenden Zeitraums eine eigene Existenz aufbauen könnte, um so auf Dauer menschenwürdig zu existieren31 ist mit den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben zu den Anforderungen an Abschiebungsschutz nach Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vereinbar. Denn diese Feststellungen lassen außer Betracht, dass es bei wertender Betrachtungsweise aller Umstände des Einzelfalls eines engen zeitlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Rückführung des Ausländers in den Zielstaat und der ihm dort drohenden Verelendung bedarf. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt zur Konkretisierung dieses engen Zurechnungszusammenhangs eine „schwerwiegende, schnelle und irreversible“32 Verschlechterung des Zustands des Ausländers im Zielland der Rückführung. Diese Konkretisierung macht sich das Bundesverwaltungsgericht zu eigen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann über den Rechtsstreit in Ermangelung hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht abschließend entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Weder lässt sich feststellen, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs selbst aus anderen Gründen im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO als richtig erweist noch kann das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung zulasten des Flüchtlings treffen.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es nach der Rückkehr einen Zeitraum gibt, in dem der Flüchtling seine Existenz durch Inanspruchnahme der Rückkehrhilfen decken kann. Die Feststellungen beschränken sich indes darauf, dass es sich nur um eine anfängliche Unterstützung und eine vorübergehende Bedarfsdeckung handelt, ohne diese in eine konkretere zeitliche Perspektive einzuordnen oder konkreter zu unterlegen. Fehlt es bereits an der Zugrundelegung eines konkreten Zeitraums, fehlt es auch an tatsächlichen Feststellungen für die nach obigen Ausführungen erforderliche Prognose, ob nach Ablauf eines solchen Zeitraums – etwa unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zum Aufbau eines sozialen Netzwerkes – die hohe Gefahr der Verelendung droht. Damit lässt sich auch nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls welcher höhere Wahrscheinlichkeitsgrad für eine Verelendung zugrunde zu legen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Bundesamt zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verpflichtet und eine Entscheidung über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht getroffen. Bei den Ansprüchen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, die der Flüchtling verfolgt, handelt es sich um einen eigenständigen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand33, sodass im Falle der Versagung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in den Blick zu nehmen wäre.
Mangels einer Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kommt für den Flüchtling allein ein Anspruch in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht. Danach kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebungszielland erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren34.
Da der Verwaltungsgerichtshof bereits keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob unter Zugrundelegung des nach obigen Ausführungen zutreffenden Maßstabes für den Eintritt der Gefährdungslage „alsbald nach der Rückkehr“ bereits das erforderliche Mindestmaß an Schwere der unmenschlichen Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG für den Flüchtling vorliegt, fehlt es (erst recht) an Feststellungen zu einer extremen Gefahrenlage.
Ob sich die Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots durch den Verwaltungsgerichtshof deshalb als rechtmäßig erweist, weil der Flüchtling einen Anspruch nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hat, lässt sich mangels tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hierzu durch das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilen.
Damit lässt sich auch nicht abschließend über die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes entscheiden, weil diese das Schicksal der Rechtmäßigkeit der Feststellung von Abschiebungsverboten teilen. Die Sache war daher insgesamt an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21
- VG Sigmaringen, Urteil vom 14.11.2019 – A 5 K 7605/17↩
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20↩
- vom 30.07.2004, BGBl. I S.1950, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008, BGBl. I S. 162↩
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008, BGBl. I S. 1798↩
- BGBl. I S. 2467↩
- BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8.07, BVerwGE 129, 251 Rn.19↩
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67 Rn. 12↩
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 38↩
- EGMR, Urteile vom 28.06.2011 – Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK, Rn. 212 ff.; vom 27.05.2008 – Nr. 26565/05, N./UK, Rn. 34 ff.; und vom 06.02.2001 – Nr. 44599/98, Bensaid/UK, Rn. 36 ff.↩
- BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 6 und Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377 Rn. 22↩
- EGMR, Urteil vom 09.01.2018 – Nr. 36417/16, X. /Schweden, Rn. 50↩
- vgl. EGMR, Urteile vom 29.01.2013 – Nr. 60367/10, S.H.H./UK, Rn. 74 ff., 88 ff.; vom 28.06.2011 – Nr. 8319/07, 11449/07, Rn. 278, 282; und vom 27.05.2008 – Nr. 26565/05, Rn. 42 ff.↩
- vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187 Rn. 183↩
- BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18, BVerwGE 166, 113, Rn. 12 m.w.N.↩
- EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim, Rn. 89 ff. und – C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo, Rn. 90 ff.↩
- EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 u.a., Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21 20 und 23↩
- BVerwG, Beschlüsse vom 09.01.1998 – 9 B 1130.97 5; und vom 17.05.2006 – 1 B 100.05, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 02.10.2019 – C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari, Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 27.19, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 123 Rn. 32↩
- vgl. zur Berücksichtigung von nichtstaatlichen Unterstützungsleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21 25 ff.↩
- s. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 176 f.; BayVGH, Urteil vom 21.11.2018 – 13a B 18.30632 26 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2018 – 13 A 341/18.A 19 f.↩
- BVerwG, Urteile vom 25.11.1997 – 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383 <387>, zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG 1990 vom 17.10.2006 – 1 C 18.05, BVerwGE 127, 33; und vom 22.03.2012 – 1 C 3.11, BVerwGE 142, 179 Rn. 34 zu § 60 Abs. 7 Abs. 1 AufenthG↩
- BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 – 10 C 14.10, BVerwGE 140, 319 Rn. 23↩
- BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 – 10 C 14.10 23↩
- BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 58 Rn. 13↩
- vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 25.03.2021 – 1 Bf 388/19.A 139; BayVGH, Urteil vom 07.06.2021 – 13a B 21.30342 38; VG Freiburg, Urteil vom 05.03.2021 – A 8 K 3716/17 62; VG Köln, Beschluss vom 04.03.2021 – 21 L 153/21.A 62 ff., 150↩
- ähnlich VG Freiburg, Urteil vom 05.03.2021 – A 8 K 3716/17 67 f.↩
- EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 u.a., Rn. 87↩
- BVerfG, Beschluss vom 09.02.2021 – 2 BvQ 8/21, Asylmagazin 2021, 77↩
- BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4.20, Buchholz 402.251 § 3e AsylG Nr. 1 Rn. 37↩
- im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verelendung: OVG Hamburg, Urteil vom 25.03.2021 – 1 Bf 388/19.A 147; BayVGH, Urteil vom 07.06.2021 – 13a B 21.30342 38↩
- UA S. 66↩
- unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 437; und vom 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 486↩
- EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10, NVwZ 2017, 1187 Rn. 183↩
- BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 – 10 C 14.10, BVerwGE 140, 319 Rn. 9↩
- BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12 Rn. 38↩