Keine Asylbewerberleistungen im Kirchenasyl
Asylbewerber, die gegen eine Wohnsitzauflage verstoßen und stattdessen an einem anderen Ort ins Kirchenasyl gehen, habe keine umfassenden Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
In dem hier vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Eilverfahren reiste ein Ehepaar mit irakischer Staatsangehörigkeit aus Schweden kommend nach Deutschland ein. Die gestellten Asylanträge wurden – wie schon in Schweden – abgelehnt, Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos. Eine geplante Überstellung nach Schweden scheiterte daran, dass sich das Ehepaar nicht mehr in der ihm zugewiesenen Einrichtung in Sachsen-Anhalt aufhielt. Das Ehepaar nahm stattdessen Kirchenasyl in einer evangelischen Gemeinde in Bremen in Anspruch und begehrte von dem zuständigen Landkreis in Sachsen-Anhalt die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere Geldleistungen für Bekleidung und Lebensmittel sowie etwaige medizinische Leistungen. Der Lebensunterhalt könne nicht auf Dauer durch die Kirchengemeinde gesichert werden.
Der zuständige Landkreis in Sachsen-Anhalt lehnte die Gewährung dieser Leistungen ab, ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht Bremen blieb erfolglos1. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat diese Entscheidungen nun bestätigt:
Die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG sei, so das Landessozialgericht, in diesem Fall an eine Wohnsitzauflage in Sachsen-Anhalt geknüpft. Das Ehepaar könne seinen Lebensunterhalt sichern, indem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder nach Sachsen-Anhalt verlege. Es bestehe im Kirchenasyl in Bremen lediglich ein Anspruch auf die Übernahme der notwendigen Reise- und Verpflegungskosten (Reisebeihilfe), um von Bremen nach Sachsen-Anhalt zurückzukehren. Es sei der Wille des Gesetzgebers, eine unerlaubte Binnenwanderung von Asylbewerbern zu verhindern. Die Asylbewerber hätten keine Gründe vorgebracht, warum eine Rückkehr nach Sachsen-Anhalt unzumutbar sein soll. Allein die Befürchtung, nach Schweden abgeschoben zu werden, sei dafür nicht ausreichend.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Asylbewerber ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ob der Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 05.05.2023 bestandskräftig geworden ist und deshalb ein streitiges Rechtsverhältnis zu verneinen ist, kann dahinstehen. Die seit ihren erfolglosen Asylverfahren2 vollziehbar ausreisepflichtigen und damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigten Asylbewerber haben jedenfalls einen (Anordnungs)Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG oder auf eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsgegner ist die nach § 10 AsylbLG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (Allg-ZustVO-Kom) vom 07.05.19943 i.d.F. vom 12.05.20214 sachlich für die Durchführung des AsylbLG zuständige Behörde. Er ist gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG für diese Leistungen auch örtlich jedenfalls deshalb zuständig, weil die Asylbewerber nach der gesetzlichen Wohnsitzauflage des § 61 Abs. 1d AufenthG in seinem Kreisgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen haben. Nach § 61 Abs. 1d AufenthG ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Soweit die Ausländerbehörde – wie hier (die Wohnsitzauflagen in den ausgestellten Duldungen decken sich mit derjenigen nach § 61 Abs. 1d AufenthG) – nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorrübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat5, hier in der ZASt in Halberstadt im Kreisgebiet des Antragsgegners. Der Lebensunterhalt der Asylbewerber ist – was sie im vorliegenden Verfahren auch geltend machen – nicht gesichert. Sie haben daher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ZASt des Landes Sachsen-Anhalt in Halberstadt zu nehmen.
Ob bei der – wie hier, dazu gleich – Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 AsylbLG die Leistungspflicht der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Behörde aufgehoben ist und ihr gegenüber solange kein Leistungsanspruch besteht, bis die leistungsberechtigte Person an den Zuweisungs, Verteilungs- oder Wohnsitzauflagenort zurückgekehrt ist6 kann dahinstehen7. Der Senat hat nämlich bereits entschieden, dass auch die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG an sich zuständige Leistungsbehörde – hier der Antragsgegner – bei einem Verstoß gegen eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche Beschränkung nur zu einer eingeschränkten Hilfegewährung verpflichtet ist, die im Regelfall dem Leistungsumfang des § 11 Abs. 2 AsylbLG entspricht8. Der Leistungsberechtigte hat bei einem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung i.S. des § 11 Abs. 2 AsylbLG – so oder so – grundsätzlich nur einen Anspruch auf die notwendigen Reisekosten sowie dringend erforderliche Verpflegungskosten, damit er den durch die asyl- bzw. ausländerrechtliche Beschränkung bestimmten Aufenthaltsort erreichen kann9. Maßgeblich für diese Auslegung über den Wortlaut der Norm hinaus (im Wege der teleologischen Extension10) sind nicht zuletzt Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 AsylbLG, eine unerlaubte Binnenwanderung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG dadurch zu verhindern, dass ein fortbestehender Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung durch eine uneingeschränkte Leistungsgewährung nicht erst ermöglicht wird11. Die damit einhergehende Einschränkung der Lebensunterhaltssicherung in dem der Person ordnungsrechtlich zugewiesenen Gebiet begegnet gemessen an dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art.20 Abs. 1 GG12 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken13.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG darf Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden, an dem sie entsprechend der Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen haben. Der Aufenthalt der seit dem 16.06.2022 vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (kraft Gesetzes, zwingend und ohne ausländerbehördliche Anordnung)14 auf das Bundesland Sachsen-Anhalt, in dem ihnen vom Antragsgegner am 27.07.2022 Duldungen erteilt worden sind, beschränkt. Dieser räumlichen Beschränkung zuwider halten sich die Asylbewerber seit dem 11.08.2022 tatsächlich in Bremen auf, sodass der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG erfüllt ist.
Zugleich liegt auch der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG vor. Danach darf Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie entgegen einer Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu dem Ort gewährt werden, an dem sie entsprechend der Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen haben. Die Asylbewerber haben – wie bereits ausgeführt – nach der gesetzlichen Wohnsitzauflage des § 61 Abs. 1d AufenthG ihren Wohnsitz in der ZASt Halberstadt zu nehmen, aber entgegen dieser Auflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der Legaldefinition in § 10a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. den Sätzen 2 bis 3 AsylbLG seit dem 11.08.2022 in Bremen genommen. Dabei liegt es nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 AsylbLG auf der Hand, dass die Fiktion des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG, nach dem zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts auf die Verteilungs- oder Zuteilungsentscheidung bzw. auf die Wohnsitzauflage abzustellen ist, in diesem Zusammenhang nicht anwendbar ist, sondern es auf den tatsächlichen (genommenen) gewöhnlichen, aber unerlaubten Aufenthalt ankommt; hierfür spricht auch der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG, der auf ein (aktives) Nehmen eines gewöhnlichen Aufenthalts entgegen einer Wohnsitzauflage abstellt.
Der Umfang der Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG beschränkt sich in der Regel auf die notwendigen Reisekosten sowie dringend erforderliche Verpflegungskosten, damit der Ausländer den durch die asyl- bzw. ausländerrechtliche Beschränkung bestimmten Aufenthaltsort erreichen kann. Nur wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung oder zu dem auferlegten Wohnsitz unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen reichen können15. Durch die Gesetzesänderung zum 24.10.2015, nach der die Leistungen für den Regelfall nun auch ausdrücklich auf Reisebeihilfen beschränkt worden sind, hat sich an dem Leistungsinhalt des § 11 Abs. 2 AsylbLG im Wesentlichen nichts geändert. Die begriffliche Einschränkung („regelmäßig“) zeigt, dass in atypischen Fällen – der Gesetzgeber verweist insoweit in erster Linie auf akute gesundheitliche Gründe16 – auch künftig Leistungen bis zum Niveau der regulären Leistungen zu erbringen sind17. Reisekosten machen die Asylbewerber nicht geltend. Ihnen geht es darum, während des Verbleibs im Kirchenasyl in Bremen Leistungen zu erhalten. Es sind auch keine Gründe glaubhaft gemacht oder sonst erkennbar, die ihren Verbleib in Bremen zwingend erfordern oder eine Rückkehr nach Sachsen-Anhalt in die ZASt Halberstadt unzumutbar erscheinen lassen. Allein die – nicht geäußerte, aber naheliegende – Befürchtung der Asylbewerber, in Abschiebehaft genommen oder ohne eine solche aus der ZASt Halberstadt nach Schweden abgeschoben zu werden, genügt nicht. Sie müssen sich auf Rechtsmittel gegen belastende ausländerrechtliche Maßnahmen verweisen lassen und im Übrigen die unerwünschten Folgen tragen18.
Landessozialgericht Niedersachsen -Bremen, Beschluss vom 18. August 2023 – L 8 AY 20/23 B ER
- SG Bremen, Beschluss vom 02.06.2023 – S 39 AY 332/23 ER↩
- VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 12.07.2022 – 3 A 164/22↩
- GVBl. LSA 568↩
- GVBl. LSA 284↩
- vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Aktualisierung Februar 2020, § 61 AufenthG, Rn. 41; vgl. auch Siefert in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl.2020, § 10a Rn. 6↩
- so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2012 – L 20 AY 7/12 R, Rn. 34; Groth in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl.2020, § 11 AsylbLG Rn. 56↩
- zum Meinungsstand vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.02.2014 – L 8 AY 98/13 B ER, Rn. 25 sowie vom 25.01.2016 – L 8 AY 59/15 B ER↩
- vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.06.2015 – L 8 AY 8/15 B ER; und vom 05.04.2019 – L 8 AY 6/19 B ER; so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.06.2008 – L 11 AY 47/08 ER, Rn. 17 f.↩
- vgl. auch BR-Drs. 446/15 S. 62; BT-Drs.19/10047, S. 52↩
- vgl. dazu allg. BSG, Urteil vom 03.11.2021 – B 11 AL 2/21 R, Rn. 23↩
- vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.02.2014 – L 8 AY 98/13 B ER, Rn. 23↩
- vgl. hierzu grundlegend Regelsatzurteil des BVerfG vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ↩
- LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.06.2015 – L 8 AY 8/15 B ER; und vom 05.04.2019 – L 8 AY 6/19 B ER↩
- vgl. Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl.2019, § 61 Rn. 4↩
- zum Umfang der Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.02.2014 – L 8 AY 98/13 B ER, Rn. 37 m.w.N.↩
- BR-Drs. 446/15, S. 62↩
- LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.11.2018 – L 8 AY 37/18 B ER – m.w.N. sowie vom 23.10.2019 – L 8 AY 39/19 B ER, Rn. 18↩
- vgl. Scheider in GK-AsylbLG, Stand: Februar 2023, § 11 AsylbLG Rn. 111 m.w.N.; Groth in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl.2020, § 11 AsylbLG Rn. 53; differenzierend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.06.2008 – L 11 AY 47/08 ER- Rn.19 bei einer drohenden Abschiebung allein durch die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen↩





