Leistungseinschränkungen wegen mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung
Asylbewerberleistungen können bei mangelnder Mitwirkung des Asylbewerbers eingeschränkt werden.
In dem hier vom Landessozialgericht-Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall ging es um eine aus Guinea stammende und seit 2009 in Deutschland lebende Antragstellerin. Ihr Asylantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Sie ist seither vollziehbar ausreisepflichtig, ihre Abschiebung wurde angedroht. Sie erhielt regelmäßig befristete ausländerrechtliche Duldungen und ist auch derzeit im Besitz einer Duldung wegen fehlender Reisedokumente. Sie bezieht laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Einschluss einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Aufgrund mangelhafter Mitwirkung bei der Passbeschaffung beschränkte die Antragsgegnerin im laufenden Jahr 2024 diese auf Leistungen für Bedarf an Ernährung, Unterkunft und Heizung, Körper- und Gesundheitspflege.
Das Sozialgericht Duisburg lehnte den Antrag der Guinesin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Das Landessozialgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin über die bewilligten 228 Euro hinaus weitere 15 Euro zu zahlen, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen
Dabei hat das Landessozialgericht klargestellt, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur eingeschränkte Leistungen erhalten. Wenn die Voraussetzungen einer Leistungseinschränkung vorlägen, müsse diese grundsätzlich erfolgen. Die Antragsgegnerin habe kein Ermessen.
Die Behörde habe bei summarischer Prüfung allerdings die Höhe der monatlichen Geldleistungsansprüche um 15 € zu niedrig bemessen. Allein das Berufen auf eine von der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) erarbeitete Entscheidungsalternative der engen Auslegung des Körperpflegebegriffs reiche nicht aus, um zu begründen, warum eine enge statt einer weiten Auslegung zutreffend sein solle. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1a Abs. 3 AsylbLG gestatteten, so das Landessozialgericht, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch keine einstweilige Verpflichtung zu uneingeschränkten Leistungen.
Landessozialgericht -Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 8. November 2024 – L 20 AY 16/24 B ER





