Der erledigte Ausreisegewahrsam – und die Rechtsbeschwerde
Bei einem zwischenzeitlich erledigten Ausreisegewahrsam ist die Rechtsbeschwerde Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Hierfür bedarf es keiner Entscheidung, ob der Ausreisegewahrsam eine Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 …