Corona – und die Dublin III-Überstellungsfrist
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung des Klärung angerufen, ob eine behördliche Aussetzung
Weiterlesen…Aktuelle Nachrichten aus dem Asylrecht
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung des Klärung angerufen, ob eine behördliche Aussetzung
Weiterlesen…Ist im Zeitpunkt einer Abschiebung in einen Drittstaat keine Entscheidung über ein Einreiseverbot oder dessen Befristung ergangen, bewirkt dies nicht
Weiterlesen…Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung einer vollzogenen Abschiebungsanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung. Ob einem radikal-islamistischen Gefährder im Abschiebezielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, hängt sowohl von der Menschenrechtslage in diesem Staat als auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls …
Für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG bedarf es einer auf Tatsachen gestützten Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG hängt nicht von der Rechtmäßigkeit eines …
Eine Abschiebungsanordnung erledigt sich nicht mit ihrem Vollzug. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung einer vollzogenen Abschiebungsanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung. Der Zulässigkeit der Klage steht die zwischenzeitliche Abschiebung des Ausländers nicht entgegen. Hierdurch hat sich die gegen ihn ergangene Abschiebungsanordnung nicht erledigt. Ein Verwaltungsakt erledigt …