Die zwischenzeitlich vollzogene Abschiebung – und das deswegen nicht mögliche Erscheinen vor Gericht
Art. 6 Abs. 1 EMRK ist in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, in denen sich ein Kläger gegen seine Abschiebung wendet, bereits nicht anwendbar. Zwar kann sich der Kläger hinsichtlich seiner Rechte aus Art. 3 und Art. 8 EMRK auf das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK berufen; …