Abschiebung radikal-islamistischer Gefährder – und die unzureichende Anhörung
Der formellen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung steht nicht entgegen, dass der im Bundesgebiet zuletzt lediglich geduldete und damit kraft Gesetzes ausreisepflichtige Ausländer vor Erlass der Abschiebungsanordnung möglicherweise nicht hinreichend angehört worden ist. Nach nationalem Verfahrensrecht war eine Anhörung entbehrlich. § 58a AufenthG schreibt eine Anhörung weder ausdrücklich vor noch verbietet er …