Abschiebehaft – und die sofortige Wirksamkeit der Haftanordnung
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gemäß § 422 Abs. 2 FamFG muss sich eindeutig und unmissverständlich aus dem Haftanordnungsbeschluss ergeben. Hierfür ist es unerheblich, ob die Anordnung im Tenor enthalten ist oder ob sie sich den Gründen des Beschlusses entnehmen lässt.
Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung ist es aber unerheblich, ob die Anordnung im Tenor enthalten ist oder ob sie sich den Gründen des Beschlusses entnehmen lässt. Diese können zur Auslegung des Tenors herangezogen werden. So bestanden im hier entschiedenen Fall für den Bundesgerichtshfo an der Anordnung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG keine Zweifel, weil es in den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts heißt, die “Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gem. § 422 FamFG (sei) erforderlich, da sonst der Zweck der Maßnahme nicht erreicht würde”.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2017 – V ZB 69/17





