Rücküberstellungshaft – wegen des Weiterreise des Flüchtlings in ein anderes Land
Die Vorschrift des § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG setzt eine Belehrung des Betroffenen darüber, dass er vor Abschluss des Verfahrens im Erstaufnahmestaat nicht in einen anderen Mitgliedstaat reisen darf, nicht voraus.
Nach § 2 Abs. 15 Satz 1…
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