Überstellungshaft – und der Haftantrag
Ein zulässiger Haftantrag ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht.
Erforderlich sind
- Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht,
- zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen,
- zur Erforderlichkeit der Haft,
- zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und
- zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG).
Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen1.
Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen2.
Für hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Haft genügt die Angabe, dass für einen bestimmten Termin eine bestätigte Flugbuchung für eine begleitete Rückführung vorliegt. In Anbetracht des organisatorischen Aufwands für eine begleitete Überstellung bedarf es insbesondere für eine beantragte Haftdauer von nur elf Tagen keiner weiteren Erläuterungen.
In einem Antrag auf Anordnung der Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO muss nicht dargelegt werden, dass der Zielstaat nach der Dublin-III-Verordnung zur Aufnahme verpflichtet ist3. Es obliegt grundsätzlich den Verwaltungsgerichten zu überprüfen, ob eine Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverpflichtung des Zielstaates unter Einhaltung der dafür geltenden Regelungen besteht. Der Haftrichter hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Überstellung zu Recht betreibt. Mit der Prüfung dieser Frage würde er in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergreifen4.
Erforderlich ist allerdings wegen der unterschiedlichen Regelungen des Haftgrundes die Angabe, dass eine Inhaftnahme nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO und nicht nach § 62 AufenthG beantragt wird5.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2024 – XIII ZB 67/20
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15.09.2011 – V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14.07.2020 – XIII ZB 74/19 7; vom 25.10.2022 – XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7↩
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27.10.2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13; NVwZ 2023, 1523 Rn. 7 mwN; vom 20.12.2022 – XIII ZB 40/20 7↩
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2020 – XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 9↩
- BGH, InfAuslR 2020, 283 Rn. 12 mwN↩
- BGH, InfAuslR 2020, 283 Rn. 13↩