Ausreisegewahrsam – und fortgesetzte Mitwirkungsverweigerung
Gemäß § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der im Zeitpunkt der Haftanordnung am 29.11.2016 geltenden Fassung kann der Ausländer unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft für die Dauer von längstens vier – seit dem 29.07.2017: zehn – Tagen …
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