Das aufgeschobene Entscheidung im Asylverfahren – und die Untätigkeitsklage
Vor dem Verwaltungsgericht Hannover hatte die Untätigkeitsklage einer sudanesischen Asylbewerberin gegen die Bundesrepublik Deutschland Erfolg:
Die aus dem Sudan stammende Asylbewerberin hat im Juli 2023 einen Asylantrag gestellt. Die Bundesrepublik – vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – hat die Entscheidung über den Asylantrag mit der Begründung aufgeschoben, dass im Sudan aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen dem sudanesischen Militär (SAF) und der Miliz Rapid Support Forces (RSF) derzeit eine vorübergehend ungewisse Lage bestehe, infolge derer eine Entscheidung von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden könne und beruft sich insoweit auf § 24 Abs. 5 des Asylgesetzes.
Das Verwaltungsgericht hat der auf Bescheidung des Asylantrags gerichteten Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, binnen drei Monaten über den Asylantrag der Asylbewerberin zu entscheiden. Die Einzelrichterin geht davon aus, dass eine vorübergehend ungewisse Lage nach über zehn Monaten sich intensivierender Kämpfe nicht (mehr) anzunehmen ist. Die Möglichkeit der Aussetzung der Entscheidung wegen vorübergehend ungewisser Lage im Herkunftsstaat diene nicht dazu, die Realisierung absehbar bestehender Anerkennungsansprüche zu verhindern. Nach der Rechtsprechung der 5. Kammer sei Kläger*Innen aus dem Sudan aufgrund des dort herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 13. März 2024 – 5 A 700/24