Klagefrist im Asylverfahren – und die fingierte Zustellung des Ablehnungsbescheides

Durch eine fingierte Zustellung des Bescheides wird die Klage- und Antragsfrist nicht in Lauf gesetzt, wenn das Bundesamt nach erfolgloser Zustellung selbst einen neuerlichen Zustellungsversuch unternimmt.

Nachdem das BAMF den Bescheid erneut an dessen aktuelle Anschrift versandt hat, leitet sie selbst aus dem früheren Zustellversuch keine Rechte her.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 25. September 2017 – 10 B 8095/17