Abschiebungshaft, das abgelehnte Aufnahmeersuchen – und die Vier-Wochen-Frist
Nach § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG endet die Abschiebungshaft im Regelfall mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen …
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