Zurückweisungshaft – und der Beginn der Beschwerdefrist
Der Lauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 63 Abs. 1 FamFG) wird durch die im Termin zur Anhörung erfolgte Übergabe des Beschlusses an den Betroffenen in Gang gesetzt.
Die in dem Termin erfolgte Übergabe war eine wirksame Bekanntgabe i.S.v. § 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, weil sie durch Zustellung an den Betroffenen selbst erfolgen konnte (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 173 Satz 1 ZPO).
Zwar kann die Zustellung dann, wenn für den Rechtszug ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt ist, ausschließlich an diesen vorgenommen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im hier entschiedenen Fall fehlte es jedoch an einer entsprechenden Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Mai 2018 – V ZB 230/17