Abschiebungshaft – und die Heilung von Antragsmängeln

Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Aboder Zurückschiebung des Ausländers und zu der erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt1.

Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird2.

So auch in dem hier entschiedenen Fall: Die beteiligte Behörde hat in der mündlichen Anhörung des Betroffenen durch die Haftrichterin ergänzende Angaben zur erforderlichen Haftdauer gemacht und mitgeteilt, die Beschaffung von Passersatzpapieren nehme der Zentralen Ausländerbehörde zufolge und nach einer Information aus dem Zentralen Ausländerinformationsverfahren „zwischen drei und 12 Wochen“ in Anspruch. Zur Vorführung Anfang April 2017 solle der Antrag auf Passersatzpapiere vorbereitet werden. Nach Vorlage der Passersatzpapiere sei für die Flugbuchung ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen erforderlich. Diese Angaben sind ausreichend, denn sie stellen die im Einzelnen erforderlichen Schritte und die hierfür jeweils nach Einschätzung der Behörde zu veranschlagenden Zeitdauer dar. Dem steht nicht entgegen, dass für die Passersatzbeschaffung im Hinblick auf die erforderliche Mitwirkung ausländischer Behörden nur ein ungefährer Zeitraum angegeben werden konnte3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. September 2018 – V ZB 145/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2016 – V ZB 32/15, InfAuslR 2016, 432 Rn. 10; Beschluss vom 20.09.2017 – V ZB 74/17, Rn. 11; Beschluss vom 17.05.2018 – V ZB 92/16, Rn. 8
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2017 – V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 14