Asyl für Konvertiten

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es ureigene Aufgabe des Gerichts, die Ernsthaftigkeit eines vom Asylbewerber behaupteten Glaubenswechsels zu würdigen.

Danach ist die Frage, ob der von einem Asylbewerber behauptete Glaubensübertritt auf einer ernsthaften und innerlich gefestigten Überzeugung beruht, höchstpersönlicher Natur und kann (und muss) allein vom Asylbewerber glaubhaft gemacht werden. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat.

Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Einschätzung eines Dritten, auch wenn dieser Taufpastor oder Pastor der aktuellen Gemeinde des Asylsuchenden ist, die vom Gericht zu beurteilende Ernsthaftigkeit einer vom Asylbewerber behaupteten Konversion nicht ersetzen.

Soweit die Asylbewerber sich im vorliegenden Streitfall auf ein an die Gemeindeverantwortlichen gerichtetes Papier des EKD Evangelische Kirchen in Deutschland aus dem Jahre 2013, nach welchem die Prüfung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Konversion von den verantwortlichen Gemeindeträgern sorgfältig und verantwortungsvoll sowie deutlich umfassender als von den Gerichten und Behörden geprüft werde und dementsprechend auch Instanzgerichte standardmäßig Gemeindepastoren und Taufpastoren befragten, überzeugt dies nicht und wirft keine erneute Klärungsbedürftigkeit auf.

Dies gilt auch bei verbleibenden Zweifeln des Gerichts an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Konversion. Auch in einem solchen Fall ist die “ergänzende” Einschätzung der Tauf- oder Gemeindepastoren nicht geeignet, die Würdigung des Gerichts zu ersetzen.

Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht erstinstanzlich eine dauerhafte Hinwendung der Asylbewerber zum Christentum nicht als glaubhaft erachtet. Demgemäß könnte die aufgeworfene Tatsachenfrage nur dann entscheidungserheblich sein, wenn allein der formale Akt des Übertritts zum christlichen Glauben im Ausland, auch wenn dieser nach einer Rückkehr in den Iran nicht mehr gelebt wird, Repressalien seitens des iranischen Staates nach sich zöge. Dafür benennen die Asylbewerber aber keine Belege. Soweit sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes, welcher sich mit im Ausland tätigen Oppositionsgruppen beschäftigt, als nicht auf den Fall im Ausland tätiger “Konvertiten” für anwendbar halten, ist dies unerheblich. Denn zum einen lässt der Bericht jedenfalls Rückschlüsse in Bezug auch auf die Beobachtung von im Ausland zum Christentum “konvertierten” Asylbewerbern zu. So hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bereits entschieden, dass dem Umstand, dass Asylbewerber sich durch Riten wie etwa der Taufe oder dem Besuch von Gottesdienst nach außen hin zur christlichen Kirche bekannt haben, allein nicht ausreichend ist für die Annahme von Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates. Den iranischen Behörden ist ein asyltaktisches Vorgehen ihrer Staatsbürger im westlichen Ausland durchaus gegenwärtig. Zum anderen legen die Asylbewerber dagegen keine gegenteiligen Auskünfte vor.

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig -Holstein, Beschluss vom 29. September 2017 – 2 LA 67/16