Familienflüchtlingsschutz auch bei einer polygamen Ehe?

Bei einer polygamen Ehe besteht für die weitere Ehefrau eines Flüchtlings kein Familienflüchtlingsschutz.

Familienflüchtlingsschutz wird der Ehegattin oder dem Ehegatten eines Flüchtlings unter bestimmten Bedingungen „automatisch“ gewährt, ohne dass der Ehegatte in seiner eigenen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen muss. Hat ein anerkannter Flüchtling in seinem Herkunftsstaat mehrere Frauen geheiratet, kann jedoch nur eine der Ehefrauen den von ihrem Ehemann abgeleiteten Familienflüchtlingsschutz erhalten.

Dies ergibt sich für das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sowohl aus dem deutschen Recht als auch aus dem Recht der Europäischen Union. Die weitere Ehefrau hat in einem solchen Fall lediglich einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihren eigenen Asylantrag individuell prüft.

Dies hatte hier (nur) zu der Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt, was nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war.

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2023 – 3 B 24/22