Ausreisegewahrsam – und fortgesetzte Mitwirkungsverweigerung

Gemäß § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der im Zeitpunkt der Haftanordnung am 29.11.2016 geltenden Fassung kann der Ausländer unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft für die Dauer von längstens vier – seit dem 29.07.2017: zehn – Tagen in Gewahrsam genommen werden, wenn

  1. die Ausreisepflicht abgelaufen ist und
  2. der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird, indem er
    1. fortgesetzt seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat oder
    2. über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat.

Im vorliegenden Fall verneinte der Bundesgerichtshof, dass der Betroffene “fortgesetzt”, d.h. mehr als einmal, seine Mitwirkungspflichten (§ 82 AufenthG) verletzt habe. Deshalb konnte es der Bundesgerichtshof dahinstehen lassen, ob die in der Literatur an der Vorschrift geäußerten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken berechtigt sind.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2018 – V ZB 226/17