Der erledigte Haftaufhebungsantrag

Dem nach Erledigung als Feststellungsantrag weiterverfolgten Haftaufhebungsantrag steht nicht die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen die Haftanordnung entgegen, wenn darin nicht über einen Feststellungsantrag entschieden wurde.

Hat sich der Haftaufhebungsantrag durch die Entlassung des Betroffenen erledigt und begehrt der Betroffene – wie hier – in der Folge gemäß § 62 FamFG die Feststellung, durch die Haft in seinen Rechten verletzt zu sein, kann über den Gegenstand dieses Antrags – anders als bei der Aufhebung einer noch andauernden Haft – grundsätzlich nur einmal abschließend entschieden werden1. Einer Entscheidung über den Feststellungsantrag im Aufhebungsverfahren steht die materielle Rechtskraft einer Entscheidung des Beschwerdegerichts entgegen, mit der über den Feststellungsantrag im Anordnungsverfahren entschieden wurde.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat über den – hilfsweise für den Fall der Erledigung – gestellten Feststellungsantrag keine Entscheidung getroffen. Es geht in seiner am Tag der Abschiebung des Betroffenen getroffenen Entscheidung von einer fortbestehenden Haft aus. Feststellungen zur Erledigung der Haft hat es demgemäß nicht getroffen.

Dem Haftaufhebungsantrag fehlt für die Zeit ab seinem Eingang auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur in einem Beschwerdeverfahren, sondern auch in einem Haftaufhebungsverfahren gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor dem Amtsgericht gestellt werden2. Gegenstand der Feststellung ist dabei nicht die ohnehin gemäß § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Aufhebung, sondern die Rechtswidrigkeit der Haft, die bei Verweigerung ihrer Aufhebung fortdauert. An dieser Feststellung hat der Betroffene ein nach § 62 FamFG gesetzlich anerkanntes Rechtsschutzinteresse. Für einen Antrag der Vertrauensperson, diese Feststellung im Interesse des Betroffenen zu treffen, gilt nichts Anderes3. Einen solchen Feststellungsantrag hat die Vertrauensperson von Anfang an gestellt. Anders als das Landgericht meint, ist derselbe Gegenstand nicht bereits mit der Beschwerde des Betroffenen anhängig geworden. Den Beteiligten wird mit § 426 Abs. 2 FamFG die Möglichkeit eingeräumt, unabhängig von der Beschwerde die Aufhebung der Haft zu beantragen4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2024 – XIII ZB 42/21

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.04.2021 – XIII ZB 93/20 21; vom 22.03.2022 – XIII ZB 5/21 9
  2. BGH, Beschluss vom 24.09.2015 – V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8; vom 19.05.2020 – XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 15
  3. BGH, InfAuslR 2020, 387 15
  4. BGH, InfAuslR 2020, 387 Rn. 23