Der Haftantrag für die Abschiebehaft
Damit der Haftantrag den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG gestellten inhaltlichen Anforderungen an die Begründung entspricht, sind Darlegungen erforderlich zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG).
Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen1. Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen2.
Diesen Anforderungen wurde der Haftantrag in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gerecht:
Die beteiligte Behörde führt zur beantragten Haftdauer aus, ein Schubantrag sei am 10.01.2022 gestellt worden. In Rücksprache mit der Bundespolizei sei die Überstellung der Betroffenen nach Italien in dem genannten Zeitrahmen von sechs Wochen durchführbar. Da eine Sicherheitsbegleitung erforderlich und diese zunächst bei der Bundespolizei zu beantragen sei sowie gegebenenfalls auf speziell fortgebildete Vollzugsbeamte zurückgegriffen werde, sei von einer Bearbeitungszeit von sechs Wochen auszugehen; in diesem Zeitraum dürfte nach einer Mitteilung des Landesamts für Asyl und Rückführungen auch ein Flug zur Verfügung stehen.
Das reicht aus. Bei einem Flug mit Sicherheitsbegleitung bedarf es grundsätzlich keiner näheren Erläuterung, wenn – wie hier – ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Wochen für die Durchführung der Abschiebung veranschlagt wird3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2024 – XIII ZB 30/22
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15.09.2011 – V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14.07.2020 – XIII ZB 74/19 7; vom 25.10.2022 – XIII ZB 116/19 7↩
- st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27.10.2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13; vom 25.10.2022 – XIII ZB 116/19 7 mwN; vom 20.12.2022 – XIII ZB 40/20 7↩
- BGH, Beschlüsse vom 24.06.2020 – XIII ZB 39/19 9 mwN; vom 04.04.2023 – XIII ZB 8/22 11↩





