Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Familienzusammenführungen im Dublin-Verfahren
Bei Streitigkeiten über die Mitwirkung des Bundesamtes im Dublin-Verfahren handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO.
Das Verwaltungsgericht Ansbach ist nach § 52 Nr. 2 Satz 3, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO zuständig für Rechtsschutzbegehren eines nicht im Bundesgebiet wohnhaften und aufhältigen Ausländers auf Mitwirkung des Bundesamtes im Dublin-Verfahren.
Ergibt sich bei auf Familienzusammenführung gerichteten Rechtsschutzbegehren von Familienangehörigen eine Zuständigkeit unterschiedlicher Verwaltungsgerichte, hat eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zu erfolgen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 1 AV 2.19