Militärdienstverweigerung als Asylgrund
Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 3a Abs. 3 AsylG, der insoweit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) umsetzt, ergibt sich, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG noch nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen.
Hinzukommen muss vielmehr eine “Verknüpfung” zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss “wegen” bestimmter Verfolgungsgründe drohen.
Das Urteil “Shepherd” des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.02.2015 weist schon deswegen nicht auf eine klärungsbedürftige Zweifelsfrage zu Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU, der die Fälle des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU gerade nicht von dem Verknüpfungserfordernis ausnimmt, weil es sich zur Auslegung dieser Regelung nicht zu verhalten hatte.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 B 131.17