Abschiebehaft – und die Ausreisepflicht nach unerlaubter Einreise
Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dabei muss die vollziehbare Ausreisepflicht auf der unerlaubten Einreise beruhen.
An der Ursächlichkeit der unerlaubten …
Weiterlesen…





