Asylrechtliche Drittstaatenklausel – und ihre Anwendung auf andere EU-Mitgliedstaaten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht “sichere Drittstaaten” im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylG, Art. 16a Abs. 2 GG.
Der Ablehnungsbescheid gegenüber einem …
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