Alleinstehende Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften – und die Höhe der Asylbewerberleistungen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), welche alleinstehende Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften erhalten, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Anlass hierfür bot dem Sozialgericht die Klage eines 39 Jahre alten, aus Sri Lanka stammenden, alleinstehenden, in einer Gemeinschaftsunterkunft in Tönisvorst lebenden Asylbewerbers, der zur Deckung seines Lebensunterhalts von der Stadt Tönisvorst als zuständigem Leistungsträger Geld- und Sachleistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe von 383 €  erhielt. Dieser Betrag entspricht der Regelbedarfsstufe 2, die außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften nur für Menschen in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gilt. Seine Leistungen sind gegenüber den Beträgen der Regelbedarfsstufe 1 (424 € monatlich), die für Alleinstehende außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften gilt, um 10 % gekürzt.

Das Sozialgericht Düsseldorf sieht hierin eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sowie des Allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2021 – S 17 AY 21/20