Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – und die Verfolgungsgründe

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge1, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten2 – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatslosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes3 – RL 2011/95/EU – umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus4.

§ 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob es bei der Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten5. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein6. Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus.

Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen7. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann8.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Streitfall bedeutete dies:

Ausgehend von obigen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zunächst in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass sich der Kläger nicht auf die Beweiserleichterung einer Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen kann, weil er vor seiner Ausreise aus Syrien keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt gewesen war. Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, wonach er im März/April 2011 vom syrischen Geheimdienst inhaftiert worden sei, hat das Verwaltungsgericht – bei unterstellter Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – angenommen, dass stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Verfolgung sprechen, da der Kläger bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Februar 2015 ohne weitere Beeinträchtigungen in Syrien leben konnte. Auf der Grundlage der das Bundesverwaltungsgericht bindenden, tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dessen Annahme, dass die Verfolgungsvermutung durch stichhaltige Gründe widerlegt ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Umstand, dass der Kläger nach dem Vorkommnis im März/April 2011 bis zu seiner Ausreise in Syrien unbehelligt leben konnte, stellt einen stichhaltigen Grund dar, der gegen die Annahme einer erneuten Verfolgung des Klägers spricht.

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger wegen der illegalen Ausreise, dem Auslandsaufenthalt und der Asylantragstellung deshalb keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, weil es jedenfalls an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung einer etwaigen Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3b AsylG fehlt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellt, dass den vorliegenden Erkenntnismitteln keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der syrische Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Rückkehrern wegen ihrer illegalen Ausreise, ihres Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung eine regimefeindliche politische Überzeugung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG zuschreiben wird.

Auf der Grundlage der tatrichterlichen, das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen ist ferner die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Zugehörigkeit des Klägers zum sunnitischen Glauben und seine Herkunft aus einem regierungsfeindlichen Gebiet (hier: Daara) keine gefahrerhöhenden Umstände darstellen, aufgrund derer dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung droht, weil ihm eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben werden würde, nicht zu beanstanden. Diese tatrichterlichen Feststellungen und Würdigungen stehen im Einklang mit der herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der wohl weit überwiegenden Rechtsprechung der Obergerichte im Entscheidungszeitpunkt und werden auch nicht durch dem entgegenstehende Feststellungen des Verwaltungsgerichts infrage gestellt.

Das Verwaltungsgericht ist ferner revisionsrechtlich unbedenklich davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG folgt. Nach dieser Bestimmung kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG9 fallen. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG beruht unionsrechtlich auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zum persönlichen Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeführt10, dass die Eigenschaft als Militärangehöriger eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung darstellt, um den Schutz zu genießen, der mit den Bestimmungen der Anerkennungsrichtlinie verbunden ist. Die Regelung umfasst ferner nur Fälle, in denen der geleistete Militärdienst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde. Demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU zuerkannt bekommen möchte, obliegt es, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass von der Einheit, der er angehört, mit hoher Wahrscheinlichkeit als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begangen werden oder wurden11. Nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger derartige Umstände nicht dargelegt.

Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger drohten bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die auch an den (zugeschriebenen) Verfolgungsgrund des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG12 anknüpften, ist hier im Ergebnis revisionsrechtlich zu beanstanden. Dies folgt nicht schon daraus, dass das Verwaltungsgericht zwar an die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung anknüpft, insoweit aber nicht selbst die nach seiner dem Verwaltungsgerichtshof zugeschriebenen Rechtsauffassung hierfür erforderlichen Feststellungen getroffen hat, oder daraus, dass insoweit die in der herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes getroffene Würdigung, soweit sie der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt, in Ergebnis oder Herleitung zu beanstanden wäre (aa). Das angefochtene Urteil beruht aber auf einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (bb).

Das Verwaltungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe eine Gruppenverfolgung „(stillschweigend) in der Sache bejaht“ und gehe „faktisch von einer Gruppenverfolgung“ aus, ohne die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zutreffend anzuwenden, und begegne (u.a.) deswegen durchgreifenden Bedenken. Allein dies führt nicht zu einem Bundesrechtsverstoß, denn der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg13 lässt sich dies gerade nicht entnehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr bei einer Gesamtschau der herangezogenen Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass aufgrund der in Syrien gegebenen Umstände dem Kläger in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) eine menschenrechtswidrige Behandlung durch syrische Sicherheitskräfte droht. Er hat daher nicht – wie es bei der Zugrundelegung einer Gruppenverfolgung der Fall ist – aus gegen eine ganze Gruppe gerichteten Maßnahmen Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr für den Asylbewerber gezogen, die allein an die Zugehörigkeit zu einer näher umschriebenen Gruppe anknüpften. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu der Bewertung gelangt, dass der Kläger als syrischer Mann im wehrpflichtigen Alter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr Folter durch syrische Sicherheitskräfte zu gewärtigen habe, die auch an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale anknüpfe, und hat damit eine beachtlich wahrscheinlich drohende Individualverfolgung festgestellt. Insoweit läuft auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts ins Leere und ist nicht weiter zu überprüfen, der Kläger sei wegen der vorbezeichneten Merkmale im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts14 Mitglied einer Personengruppe, die von Gruppenverfolgung erfasst sein könne; dieser Begriff der Gruppenverfolgung ist jedenfalls nicht mit dem der „sozialen Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG15 zu verwechseln. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes begegnen dabei weder in Bezug auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG) noch hinsichtlich ihrer Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG durchgreifenden, angesichts der Bezugnahme des Verwaltungsgerichts möglicherweise beachtlichen Bedenken. Solche Bedenken gegen die herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgen auch nicht aus weiteren, von jenen des Verwaltungsgerichtshofes abweichenden Feststellungen und Würdigungen des Verwaltungsgerichts oder dem Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof inzwischen die Verknüpfung von drohender Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund anders als im Urteil vom 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – bewertet16.

Das angegriffene Urteil oder – soweit es auf dessen Urteil vom 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – Bezug nimmt – der Verwaltungsgerichtshof waren hier nicht gehalten, bei der Bewertung, ob im Ausland befindlichen männlichen syrischen Staatsangehörigen im rekrutierungsfähigen Alter, die ohne Genehmigung der Militärbehörden Syrien verlassen haben, auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze der Gruppenverfolgung zurückzugreifen, wenn die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Individualverfolgung geprüft und bejaht wird. Zwar setzt auch der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung voraus17 und ist daher nicht durch eine reine qualitative, sondern zusätzlich durch eine quantitative Betrachtung („Gefahrendichte“) mitgeprägt18. Bei der Rechtsfigur der Gruppenverfolgung handelt es sich ferner nicht um einen eigenen Asyltatbestand, sondern lediglich um ein Hilfsmittel, um Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr für den Asylbewerber nicht (oder nicht nur) aus seinem persönlichen Schicksal, sondern aus Maßnahmen gegen die ganze Gruppe zu ziehen, der der Asylbewerber angehört19. Sie stellt sich somit lediglich als eine Beweiserleichterung und nicht etwa als Beweisverschärfung dar20. Die zur Zulassung führende Rechtsfrage stellte sich mithin bei zutreffender Auslegung des herangezogenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Ansatz nicht. Nicht zu vertiefen ist daher, inwieweit an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zur Gruppenverfolgung auch unter der Geltung der RL 2011/95/EU festzuhalten ist und ob der hier betroffene Personenkreis syrischer Staatsangehöriger, die der in Syrien bestehenden Militärpflicht unterliegen und sich durch Ausreise aus Syrien und Verbleib im Ausland dieser Pflicht entzogen haben, eine „Gruppe“ im Sinne dieser Rechtsprechung bildet.

Das Verwaltungsgericht hat indes dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es sein Urteil auf einander widerstreitende tatsächliche Feststellungen und Würdigungen gestützt hat, ohne diese inneren Widersprüche aufzulösen.

Die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung ist vorrangig Aufgabe des Tatrichters und unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht21. Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung findet ihre Grenzen nicht nur im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung, sondern auch in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten22. Hierzu zählen etwa gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze. Des Weiteren verlangt das Gebot der freien Beweiswürdigung, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Das Gericht darf also nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Danach liegt ein Verstoß gegen dieses Gebot vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder sein Urteil zu einer entscheidungserheblichen Frage auf zwei einander widersprechende Tatsachenfeststellungen stützt23. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts24.

Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil in diesem Sinne auf widersprüchliche tatsächliche Feststellungen gestützt. Es hat sich einerseits die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 02.05.2017 zu eigen gemacht, wonach Männer im wehrdienstfähigen Alter bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter durch syrische Sicherheitskräfte zu gewärtigen hätten. Andererseits hat es aber ausgeführt, dass auch den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwerteten Erkenntnisquellen sowie weiteren vom Verwaltungsgericht selbst herangezogenen Erkenntnisquellen keinerlei Belege zu entnehmen seien, dass es bei Bestrafungen von männlichen syrischen Staatsangehörigen, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, zu menschenrechtswidrigen Behandlungen bis hin zu Folter komme. Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht sich einerseits Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg zu eigen gemacht hat, wonach die den Männern im wehrdienstfähigen Alter drohenden Maßnahmen des syrischen Staates an eine vermutete regimefeindliche Gesinnung anknüpfen, andererseits aber diese Ausführungen für nicht überzeugend hält25, weil Erkenntnisquellen auf ein willkürlich-wahlloses und damit ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund erfolgendes Verhalten der syrischen Sicherheitskräfte hinwiesen.

Hier ist keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht sich nach der Feststellung, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg habe „wenig Überzeugungskraft“, dieser Rechtsprechung „unter Zurückstellung der aufgezeigten Bedenken aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung“ anschließt. Das Bundesverwaltungsgericht wertet dies dahin, dass das Verwaltungsgericht sich dem Verwaltungsgerichtshof damit zwar im Ergebnis, nicht aber in Bezug auf die zu dieser Rechtsprechung gefundenen tatsächlichen Feststellungen und abweichenden Bewertungen anschließt. Zurückgestellt werden die Bedenken gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht die tatsächlichen Feststellungen und abweichenden Bewertungen, an welche diese Bedenken anknüpfen. Das Verwaltungsgericht formuliert die Feststellungen und Bewertungen, die seine Bedenken begründen, auch in einer so pointierten Art und Weise, dass sie nicht allein „aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung“ unberücksichtigt bleiben können. Das „Zurückstellen“ dieser Bedenken lässt hier auch sonst nicht den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht seine eigenen Tatsachenfeststellungen und Bewertungen in der Sache aufgibt, soweit sie jenen des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen, und sich kraft eigener Einsicht jedenfalls in dem Umfange, als es für die Entscheidung erheblich ist, dem Verwaltungsgerichtshof nicht nur im Ergebnis, sondern auch in den dieses tragenden tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen anschließt. Der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 VwGO) steht einem Überdenken der eigenen tatsächlichen Feststellungen und hieran anknüpfender Bewertungen in Auseinandersetzung mit entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen nicht entgegen und kann dies sogar fordern. Er lässt in dem Wertungsrahmen, den er für die tatrichterliche Überzeugungsbildung eröffnet, Raum auch für die Überwindung möglicher Zweifel zugunsten anderweitiger, rational ebenfalls nachvollziehbarer Feststellungen und Wertungen und gebietet dabei die argumentative Auseinandersetzung auch mit diesen. In dem so gezogenen Wertungsrahmen kommt dem Aspekt der Rechtssicherheit und Rechtseinheit, die herzustellen und zu befördern mit Aufgabe der Rechtsmittelgerichte ist, argumentativ durchaus erhebliches Gewicht zu, auch wenn jenseits der Rechtskraftbindung keine „Präjudizienbindung“ besteht. Allein die „Einheit der Rechtsordnung“ lässt es aber nicht zu, sich im Ergebnis einer Rechtsprechung zu beugen, obwohl nach der fortbestehenden eigenen Überzeugung dem weiterhin tatsächliche Feststellungen und Bedenken entgegenstehen, die Bedenken mithin lediglich zurückgestellt, also nicht überwunden werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 11.18

  1. BGBl.1953 II S. 559, 560
  2. BGBl.1952 II S. 685, 953
  3. ABl. L 337 S. 9
  4. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 – 10 C 52.07, BVerwGE 133, 55 Rn. 22
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 – 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86, BVerfGE 76, 143, 157, 166 f.
  6. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 – 10 C 52.07, BVerwGE 133, 55 Rn. 22 und Beschluss vom 21.11.2017 – 1 B 148.17 17
  7. stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 – 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67 Rn.19; vom 19.04.2018 – 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408 Rn. 14 und Beschluss vom 15.08.2017 – 1 B 120.17 8
  8. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67 Rn. 32
  9. Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  10. BVerwG, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 [ECLI:​EU:​C:​2015:​117], Shepherd, Rn. 34
  11. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13, Rn. 43
  12. politische Überzeugung
  13. BVerwG, Urteil vom 02.05.2017 – A 11 S 562/17
  14. BVerwG, Urteil vom 20.06.1995 – 9 C 294.94 – InfAuslR 1995, 422
  15. dazu BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408 Rn. 28 ff.; Beschluss vom 15.04.2019 – 1 B 16.19
  16. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.10.2018 – A 3 S 791/18 – Asylmagazin 2019, 26; und vom 27.03.2019 – A 4 S 335/19
  17. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 – 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67 Rn. 32; und vom 19.04.2018 – 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408 Rn. 14
  18. vgl. dazu auch: Berlit, ZAR 2017, 110
  19. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 – 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162, 168
  20. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz Nr. 39 Rn. 13
  21. vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.02.2012 – 7 C 8.11, Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 35, 44; und vom 27.11.2014 – 7 C 20.12, BVerwGE 151, 1 Rn. 43
  22. vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2014 – 7 B 12.14 5 m.w.N.
  23. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 – 7 C 3.90, BVerwGE 85, 155, 158
  24. stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 05.07.1994 – 9 C 158.94, BVerwGE 96, 200, 208 f.; und vom 28.02.2007 – 3 C 38.05, BVerwGE 128, 155 Rn. 59
  25. UA S. 30